Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Auftrag
Ein Buchungsauftrag im Sinne der nachstehenden Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden in einem Mediendienst, der elektronisch (z. B. via Internet) zugänglich ist. Buchungsaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch ACCOMM verbindlich. Die schriftliche Bestätigung der ACCOMM gleichgestellt ist die tatsächliche Aufnahme der Buchungsdurchführung. Für die Abwicklung eines Anzeigenauftrags gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ergänzende Allgemeine Schaltungsmodalitäten. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden auch dann keine Anwendung, wenn ACCOMM im Einzelfall nicht widerspricht.

§ 2 Anzeigenart
Eine Anzeige im Sinne des Buchungsauftrags und dieser AGB kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:Aus einem Bild, Text, Tonfolgen, Bewegtbildern, aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Wirkungsbereich des Auftraggebers liegen.

§ 3 Ablehnen von Aufträgen
ACCOMM behält sich vor, Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder aus technischen Gründen abzulehnen, wenn die betreffende Anzeige gegen Gesetz, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder ihre Veröffentlichung für ACCOMM unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

§ 4 Anzeigenunterlagen
Sind Mängel der Anzeigenunterlagen des Auftraggebers nicht erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Gegen ACCOMM können wegen der Ausstrahlung einer falschen Anzeige keine Ansprüche geltend gemacht werden, wenn die Anzeige vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten versehentlich zugesandt wurde oder falsch beschriftet war. Bei fernmündlich aufgegebenem Auftrag liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung beim Auftraggeber. Wenn Anzeigen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder elektronische Daten verspätet oder qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Ausstrahlungszeit in Rechnung gestellt werden.

§ 5 Ersatzansprüche
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlicher, unrichtiger oder unvollständiger Veröffentlichung der Anzeige Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Umfange, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Ist eine Ersatzanzeige im Hinblick auf den Inhalt der Anzeige nicht möglich, lässt ACCOMM eine ihm für die Ersatzanzeige gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber in dem vorgenannten Umfange Anspruch auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer oder elektronischer Auftragserteilung - ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet ACCOMM darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden beschränkt.Die Haftung von ACCOMM ist der Höhe nach in jedem Fall - außer bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der gesetzlichen Vertreter oder der leitenden Angestellten - auf den doppelten Preis der betroffenen Anzeige beschränkt. Reklamationen müssen unverzüglich nach Beginn der Veröffentlichung geltend gemacht werden. Bei späteren Reklamationen haftet ACCOMM nicht für die durch Zeitverzögerungen entstandenen oder vergrößerten Schäden.

§ 6 Rechtsfolgen
ACCOMM wird von seinen vertraglichen Pflichten frei, soweit sie an deren Erfüllung gehindert wird durch Arbeitskampf (Streik oder Aussperrung), behördliche oder gerichtliche Maßnahmen oder durch sonstige Ereignisse höherer Gewalt. ACCOMM wird in diesen Fällen alles Zumutbare unternehmen, um eine ordnungsmäßige Vertragserfüllung dennoch zu ermöglichen. ACCOMM wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des Leistungshindernisses informieren. Kann die Anzeige in diesen Fällen ganz oder teilweise nicht veröffentlicht werden, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung eines entsprechenden Anteils der gezahlten Vergütung. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.

§ 7 Anzeigeninhalt
Mit Auftragserteilung sichert der Auftraggeber zu und gewährleistet, dass er sämtliche zur Verwertung der Unterlagen erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Anzeige abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt ACCOMM von allen Ansprüchen Dritter frei. Wird ACCOMM wegen des Inhalts von Anzeigen oder wegen weiterer Inhalte, die über die Anzeige erreichbar sind (so genannte Links), von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber ACCOMM von allen daraus entstehenden Schaden frei.

§ 8 Rechnungsstellung
Die Anzeigen werden bei Buchungsbeginn für den gesamten Schaltzeitraum in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist vor dem Start der Kampagne zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist abgesprochen ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden im Buchungsangebot sowie in der jeweiligen Rechnung ausgewiesen.

§ 9 Verzug oder Stundung
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen gemäß BGB sowie Einziehungskosten berechnet. ACCOMM kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht. Für die restlichen Anzeigen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Auftraggebers ist ACCOMM berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

§ 10 Preisanpassung
Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, treten neue Tarife bei Preisanpassungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft; dies gilt gegenüber Nichtkaufleuten nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen. Im Falle einer Preisanpassung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

§ 11 Aufbewahrung der Werbemittel
Zur Verfügung gestelltes Datenmaterial wird nur auf besondere Anforderung des Auftraggebers und auf dessen Kosten zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Dateien endet nach Ablauf des Auftrages.

§ 12 Werbeagenturen
Die Werbemittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungtreibenden an die Preise der ACCOMM zu halten. Die von ACCOMM gewährte Mittlungsvergütung (AE) darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen der Gerichtsstand Borken. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtstand der Sitz der ACCOMM vereinbart.

§ 15 Zusätzliche Geshäftsbedigungen von ACCOMM
Hier verweist ACCOMM auf die jeweiligen Schaltungsmodalitäten, welche Hinweise zu den technischen Grundlagen geben und bei einer Schaltung Voraussetzung sind.

Borken, im Juni 2008